Berlin Gericht verbietet Schweinehaltung im vierten Stock
Ein Schwein im Berliner Altbau? Das Berliner Verwaltungsgericht hält das für keine gute Idee - und untersagte einer Frau die entsprechende Haltung. Dem Tier fehle es in der Wohnung an Auslauf und Suhlmöglichkeiten, hieß es.
Einer Berlinerin ist verboten worden, ein Schwein in ihrer Wohnung im vierten Stock eines Altbaus zu halten. Die Haltung eines einzelnen Schweins ohne frei zugänglichen Auslauf und Suhlmöglichkeiten verstoße gegen das Tierschutzgesetz, entschied das Bertliner Verwaltungsgericht. Zunächst hatte das Bezirksamt im März 2024 angeordnet, dass die Halterin das Schwein in einer geeigneten Umgebung und möglichst mit Artgenossen unterzubringen habe. Auch sei der Bewegungsapparat eines Schweins nicht zum Treppensteigen geeignet. Dagegen hatte die Frau geklagt.
Das Tier – der Halterin zufolge ein Minischwein, laut Bezirksamt ein Hängebauchschwein – könne sich in der 70 Quadratmeter großen Wohnung frei bewegen und wolle "im Winter hauptsächlich auf der Couch liegen", argumentierte sie laut dem Gericht. Sie verwies demnach auch darauf, dass sich das Schwein im Garten der Familie in Berlin sowie ab dem Frühjahr regelmäßig auf einem Hof in Brandenburg mit Kontakt zu Hunden und Ponys aufhalte. Die Argumentation ließ das Gericht nicht gelten und wies die Klage der Frau ab. Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
Sendung: rbb|24, 30.09.2026, 16:00 Uhr Audio: rbb|24, 30.09.2026, Katrin Veuskens

